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Eigentlich bin ich überzeugt, dass es wichtig ist, das eigene Wahlrecht wahrzunehmen. Allerdings fällt es mir schwer, guten Gewissens einer der zur Wahl stehenden Parteien meine Stimme zu geben. Auf der Suche nach Alternativen bin ich auf die FW gestoßen, das Grundsatzprogramm hat mich beim ersten Überfliegen angesprochen. Schade, dass man nicht mehr von Ihnen liest und hört, schade dass die Chance, nur annähernd 5% der Stimmen zu erreichen, relativ gering scheint.
U.a. bin ich sehr für den Ausbau von Direkter Demokratie. Ohne das gesamte Programm bereits gelesen zu haben, hier vorweg eine Frage: Wie stehen die FW zum §47f der GO (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen)? Diesbezüglich hat die CDU/FDP-Regierung vor kurzem mal eben den Passus "in angemessener Weise" gestrichen, was ich als abloluten Hohn empfinde. Will die CDU Kinder künftig zu den Ausschuss- und Stadtvertretersitzungen einladen, um ihrer Beteiligungspflicht nachgekommen zu sein? Oder die relevanten Themen per Aushang im Rathaus diskutieren? Wäre interessant zu hören, ob die FW zu dem Thema eine Meinung haben ...
Tja, bei über 1.000 Gemeinden vom Dorf bis zur Großstadt allein in S-H muß es wohl ein gewissen Gestaltungsspielraum geben, der dann vor Ort nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen umgesetzt werden kann. Ein Kinderbeirat auf Hallig Hooge wäre vermutlich wenig sinnvoll. Eine Veranstaltung wie "Jugend im Rat" in den Städten durchaus.
2010 gab es in der Kieler Ratsversammlung eine Große Anfrage zum § 47f GO. Diese und die Antwort finden Sie HIER.
Die Streichung kann ich nicht nachvollziehen. Die GELTENDE FASSUNG enthält den Passus.
ZitatGemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 § 47 f (gültig ab 13.04.2012) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.